Formale Voraussetzungen zur Promotion Dr. theol.

1. Promotionsrecht

Der Fachbereich 06 Evangelische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität verleiht den Grad eines Doktors/Doktorin der Theologie (Dr. theol.).

Die Promotion kann in einem der nachfolgenden Fächer erfolgen:

a) Altes Testament
b) Neues Testament
c) Kirchengeschichte
d) Systematische Theologie
e) Praktische Theologie
f) Interkulturelle Theologie 

2. Annahmevoraussetzungen gem. § 3 Promotionsordnung Dr. theol.

  • Die Annahme zur Promotion setzt in der Regel ein mit mindestens der Note 3,0 abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern im Fach Evangelische Theologie voraus. Folgende Abschlüsse fallen unter diese Bestimmung: Master, Magister Theologiae, Diplom, Kirchliches Examen 
  • In Verbindung mit einer gesonderten Eignungsfeststellung durch den Promotionsausschuss können auch Bewerber*innen mit folgenden Abschlüssen angenommen werden

a) Master of Theological Studies

b) Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
            - Gymnasien
            - Haupt- und Realschulen
            - Förderschulen
            - Grundschulen

c) abgeschlossenes Hochschulstudium in einem anderen als den in der Promotionsordnung genannten Studiengängen im In- oder Ausland

  • Die Annahme zur Promotion setzt einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der EKD oder einer dem ÖRK angehörenden Kirche voraus.

Das Eignungsfeststellungsverfahren

Das Eignungsfeststellungsverfahren (gem. § 3 Promotionsordnung) umfasst die Ableistung von Prüfungen und den Besuch bestimmter Veranstaltungen im entsprechenden Studiengang oder in vergleichbaren Studiengängen in einem bestimmten Zeitraum. Die Eignungsfeststellung wird durch eine mündliche Prüfung (4CP) abgeschlossen. Die Prüfung

  • hat eine Gesamtdauer von 40 Minuten;
  • umfasst zwei theologische Fächer (ausgenommen ist das Promotionsfach);
  • der Promotionsausschuss bestimmt zwei geeignete Prüfer*innen;
  • findet vor den promovierten Mitgliedern des Promotionsausschusses statt. 

Die Zulassung zur mündlichen Prüfung im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens muss beim Promotionsausschuss beantragt werden.

Eignungsfeststellung für den Master of Theological Studies:

Die in der Regel in zwei Semestern zu absolvierende Eignungsfeststellung umfasst folgende Nachstudienauflagen und Prüfungsleistung:

  • Nachweis Graecum
  • Nachweis Latinum
  • eine 40-minütige mündliche Prüfung (4 CP) schließt die Eignungsfeststellung ab

Eignungsfeststellung für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und äquivalente Abschlüsse:

Die in der Regel in zwei Semestern zu absolvierende Eignungsfeststellung umfasst folgende Nachstudienauflagen und Prüfungsleistung:

  • Nachweis Hebraicum
  • Nachweis Graecum
  • Nachweis Latinum
  • Teilnahmenachweise sowie zwei benotete Leistungsnachweise im Promotionsfach sowie in mindestens einem weiteren theologischen Fach im Umfang von insgesamt 15 CP
  • eine 40-minütige mündliche Prüfung (4 CP) schließt die Eignungsfeststellung ab

Eignungsfeststellung für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen, die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen und äquivalente Abschlüsse:

Die in der Regel in drei Semestern zu absolvierende Eignungsfeststellung umfasst folgende Nachstudienauflagen und Prüfungsleistung:

  • Nachweis Hebraicum
  • Nachweis Graecum
  • Nachweis Latinum
  • Teilnahmenachweise sowie drei benotete Leistungsnachweise im Promotionsfach sowie in mindestens zwei weiteren theologischen Fach im Umfang von insgesamt 30 CP
  • eine 40-minütige mündliche Prüfung (4 CP) schließt die Eignungsfeststellung ab

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Über die Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss in Zusammenarbeit mit der Abteilung „Studium, Lehr und Internationales“.

Als Doktorand*in kann nicht angenommen werden, wer

  • bereits einen Doktorgrad besitzt, der dem angestrebten entspricht, oder
  • nachweislich gegen die Satzung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in der jeweils geltenden Fassung verstoßen hat, oder
  • sich einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs im Zusammenhang mit den Zulassungsvoraussetzungen schuldig gemacht hat, oder
  • keine Betreuungszusage gemäß § 5 Abs. 3 lit. d) einer gemäß § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen für die Promotionsordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in der Fassung vom 20. Dezember 2022 betreuungsberechtigten Person vorweisen kann. Der Promotionsausschuss kann gestatten, dass die Betreuungszusage erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zur Promotion vorgewiesen werden kann (bedingte Annahme). Kann die Betreuungs-zusage endgültig nicht vorgewiesen werden, verliert der*die Bewerber*in den Status eines*r Doktorand*in.