Einleitung des Prüfungsverfahrens

Doktorand*innen, die nach § 5 zur Promotion angenommen wurden, können unter Vorlage einer Dissertation bei der*dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses die Einleitung des Prüfungsverfahrens beantragen.

Mit dem Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens eichen Sie Ihre Dissertation ein. Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt sein. Folgende Angaben sind notwendig:

  • Promotionsfach
  • Titel der Dissertation
  • Vorschläge für Gutachter*innen
  • Erklärungen auf Seite 2 des Antrags

Es können nur vollständig ausgefüllte Anträge entgegengenommen werden. Dem Antrag sind beizufügen:

  • ein Lebenslauf mit Darstellung des Studien- und Bildungsgangs,
  • die zum Nachweis der Annahmevoraussetzungen nach § 3 erforderlichen Unterlagen, soweit sie nicht bei der Annahme als Doktorand*in vorgelegt wurden,
  • die Dissertation (drei gedruckte, gebundene Exemplare sowie eine digitale Fassung),
  • gegebenenfalls eine unterzeichnete Erklärung, dass Primärdaten zehn Jahre lang anonymisiert aufgehoben und zugänglich gehalten werden,
  • gegebenenfalls ein Verzeichnis der bereits veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten,
  • ein Nachweis über ein mindestens zweisemestriges Promotionsstudium im Fach Evangelische Theologie am Fachbereich Evangelische Theologie der Goethe-Universität Frankfurt

Promotionsgebühren

Die Promotionsgebühr gem. § 18 Promotionsordnung beträgt € 150. Sie ist nach Antrag auf Einleitung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung innerhalb von vier Wochen zu überweisen.

Begutachtung der Dissertation

Der Promotionsausschuss bestellt zwei Gutachter*innen, von denen eine*r die*der Betreuer*in sein kann. Als Gutachter*in kommen die in Promotionsordnung § 4 Abs. 3 a) – f) genannten betreuungsberechtigten Personen in Betracht. Eine*r der Gutachter*innen muss Mitglied des Fachbereichs Evangelische Theologie sein. Die*der andere Gutachter*in kann aus einem anderen Fachbereich, einer anderen Hochschule oder Fachhochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung stammen. Maximal eine*r der Gutachter*innen darf gemeinsam mit der*dem Doktorand*in zum Thema der Dissertation publiziert (gemeinsame Herausgeber*innenschaft, Koautor*innenschaft ) haben.

Die Gutachten werden unabhängig voneinander innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Dissertation erstellt.

Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen bis zu zwei weitere Gutachter*innen bestellen.

Auslage von Dissertation und Gutachten

Liegen die Gutachten vor, wird die Dissertation im Promotionsbüro des Fachbereichs Evangelische Theologie ausgelegt. Die Auslage kann unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter elektronischer Form erfolgen. Die Dauer der Auslage beträgt zwei Wochen innerhalb der Vorlesungszeit oder vier Wochen innerhalb der vorlesungsfreien Zeit.

Prüfungskommission gem. Promotionsordnung §8

Die Prüfungskommission entscheidet über die Promotionsleistungen. Die Prüfungskommission wird vom Promotionsausschuss bei Einleitung des Prüfungsverfahrens bestellt. Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus den Gutachter*innen und drei weiteren Professor*innen des Fachbereichs.

Die Prüfungskommission bewertet die Dissertation auf der Grundlage der Gutachten und nach Prüfung eventuell vorliegender Einsprüche und Stellungnahmen; gegebenenfalls kann die Prüfungskommission den Promotionsausschuss vor der Entscheidung bitten, weitere Gutachten zu bestellen.

Die Prüfungskommission legt auf Grundlage der Gutachten im Zuge der Bewertung gegebenenfalls konkret zu benennende Auflagen zur Überarbeitung der Dissertation für die Veröffentlichung fest.

Disputation

Die Disputation ist die mündliche Verteidigung der Dissertation. Ein Termin für die Disputation kann festgelegt werden, sobald die Auslage beginnt. Die Disputation kann erst nach Beendigung der Auslagefrist stattfinden. Die Disputation soll sich über die Thesen der Dissertation hinaus auf ausgewählte Probleme des Fachs oder angrenzender Gebiete erstrecken. Die Gutachten sollen in die Disputation miteinbezogen werden

Die Termin wird über das Promotionsbüro, nach Absprache mit zwischen Kandidat*in und Prüfer*innen., festgelegt.

Die Prüfungskommission bewertet unmittelbar im Anschluss an die Disputation die Disputationsleistung nach dem in § 13 Abs. 1 genannten Bewertungsverfahren. Eine einmalige Wiederholung der Disputation ist auf Antrag möglich.

Vorläufige Bescheinigung über die Promotionsleistungen

Nach erfolgreichem Abschluss der Disputation und Bekanntgabe der abschließenden Bewertung von Dissertation und Disputation durch die*den Vorsitzende*n der Prüfungskommission erhält der*die Doktorand*in eine vorläufige Bescheinigung über die Promotionsleistungen.